Taggeldversicherung
Ziel | Lohnfortzahlung |
Leistungen |
Gemäss OR ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer, der ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist, den Lohn während einer bestimmten Zeitspanne weiterzuzahlen. Diese Lohnfortzahlungspflicht beträgt im 1. Dienstjahr 3 Wochen, danach in angemessener Weise. Es ist erlaubt, die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht durch eine andere Regelung zu ersetzen, wenn das für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Diese vom Gesetz abweichende Regelung muss im schriftlichen Vertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag enthalten sein. Eine solche Ersatzabmachung sieht oft so aus, dass der Betrieb eine Krankenkassentaggeld-Versicherung abschliesst. Meistens bezahlt der Arbeitnehmer die Hälfte der Prämien. Existiert eine solche Versicherung, so regelt die Versicherungspolice, welche Ansprüche den Arbeitnehmern/-innen im Krankheitsfall zustehen. |
Zu beachten |
Bei Krankheit von Arbeitnehmenden richtet sich deren Anspruch auf Lohnzahlung oder Krankentaggeld nach den im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Modalitäten. Ist nichts vereinbart, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Gesetz, wobei das Gesetz den Entscheid über die Dauer der Lohnfortzahlung dem Richter überlässt. Daraus sind die Berner, Basler und Zürcher Skalen entstanden, die je in Abhängigkeit der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Lohnfortzahlung regeln. |
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