Unternehmensnachfolge und private Nachlassplanung
Nicht nur die Nachfolge des Unternehmens muss geregelt werden. Gleichermassen wichtig ist es, die private Nachlassplanung des Unternehmers gesamthaft anzuschauen und zu regeln.
Bei der privaten Nachlassplanung spielen neben der/den Unternehmensbeteiligungen auch die weiteren Vermögenswerte wie Immobilien, Konten, Depots, Wertgegenstände etc., eine wichtige Rolle. Welcher Erbe/Begünstigte erhält was? Und wie erfolgt der Ausgleich, wenn wertmässig nicht alle Erben gleich berücksichtigt werden können?
Oft macht es Sinn, die private Nachlassplanung des Unternehmers im gleichen Zug mit der Nachfolgereglung des Unternehmens anzuschauen und zu regeln.
Erben und Vererben
Sich mit dem eigenen Tod und den damit zusammenhängenden Fragen zu befassen, fällt uns oft nicht leicht. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es sich lohnt, rechtzeitig klare Verhältnisse zu schaffen.
Nachlassplanungen erweisen sich oft als komplexe Angelegenheiten. Zum einen von der rechtlichen Seite her, zum anderen, weil oft starke emotionale Aspekte reinspielen. Gehören Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zum Vermögen des künftigen Erblassers, so sind Nachlassplanungen regelmässig besonders anspruchsvoll. Nicht zuletzt, weil das Unternehmen/die Unternehmensbeteiligungen regelmässig den grössten Bestandteil des Vermögens des Unternehmers ausmachen.
Wird die Firma noch zu Lebzeiten an Dritte verkauft, so ist der dannzumal erhaltene Verkaufserlös (bzw. was davon noch vorhanden ist) in der Erbmasse und kann unter die Erben aufgeteilt werden. Immer wieder werden jedoch Unternehmen oder Unternehmensanteile an Nachkommen übertragen, entweder bereits zu Lebzeiten oder indem man ihnen das Recht einräumt, die entsprechenden Vermögenswerte im Todesfall des Unternehmers zu übernehmen, was in der Theorie oft einfacher ist als in der praktischen Umsetzung: So klar es z.B. für einen Unternehmer sein mag, dass die als einzige im Unternehmen mitarbeitende Tochter dieses erhalten soll, so schwierig gestalten sich die daran anschliessenden Fragen. Insbesondere gilt es zu klären, zu welchem Wert die Tochter das Unternehmen übernehmen kann und wie der Ausgleich gegenüber allfälligen Geschwistern geregelt werden soll?
Aufteilung nach persönlichen Wünschen
Wenn ein Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlässt, wird sein Nachlass gemäss Gesetz aufgeteilt. Regelmässig entspricht die gesetzliche vorgesehene Lösung jedoch nicht den Wünschen des künftigen Erblassers. Umso wichtiger ist es, Vorkehrungen zu treffen und die Spielräume, die das Gesetz bietet, zu nutzen. Testament und Erbvertrag sind hier wichtige Stichworte. Ehegatten können sich zudem durch das eheliche Güterrecht begünstigen.
Begünstigung von Konkubinatspartnern
Die «Ehe ohne Trauschein» hat in der Praxis stark an Bedeutung gewonnen. Dennoch findet sich im schweizerischen Erbrecht keine Regelung dazu. Entsprechend haben Konkubinatspartner in einem Todesfall keinerlei Erbansprüche, ja nicht einmal Auskunfts- und Informationsrechte. Es lohnt sich deshalb, Möglichkeiten und Grenzen einer gegenseitigen Begünstigung zu prüfen und entsprechende Regelungen zu treffen.
Erbschafts- und Schenkungssteuern
Bei Erbschaften und Schenkungen können unter Umständen Erbschafts- und Schenkungssteuern anfallen, bisweilen gar bei Übertragungen an die Nachkommen. Daher sollten die Steuern bei jeder Nachlassplanung berücksichtigt bzw. idealerweise optimiert werden.
Den Nachlass ohne Konflikte lösen
Für Ihre Nachlassplanung lohnt es sich, frühzeitig den Rat einer Spezialistin oder eines Spezialisten einzuholen. Damit erhalten Sie die Sicherheit, dass Ihre Anordnungen formell gültig sowie materiell wirksam sind. Unsere Juristinnen und Juristen beraten Sie bei sämtlichen Fragen rund um die Nachlassplanung und erstellen alle erforderlichen Unterlagen wie Testamente, Verträge etc.
Erbteilung
Mit dem Tod des Erblassers treten seine Erben die Rechtsnachfolge an. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft und müssen stets gemeinsam entscheiden und handeln. Darin steckt Konfliktpotential.
Begleitung der Nachlassabwicklung
Juristisch, steuerlich und administrativ bieten Nachlassabwicklungen grosse Herausforderungen. Es empfiehlt sich, einen Willensvollstrecker zu bestimmen, der alle diese Aufgaben für die Erben erledigt. Die Einsetzung eines Willensvollstreckers ist insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen, einer grossen Anzahl Erben oder absehbaren Schwierigkeiten angezeigt. Sie macht jedoch auch in anderen Fällen Sinn. Denn selbst in scheinbar unproblematischen Fällen können Punkte wie z.B. Schenkungen zu Lebzeiten oder Ausbildungsfinanzierung von Kindern zu unerwarteten Differenzen und komplexen Situationen führen. Zudem ist eine Erbteilung oft aufwändig, weshalb die Erben um eine Entlastung durch den Willensvollstrecker froh sind.
Die Nachlassabwicklung in Eigenregie?
Falls kein Willensvollstrecker bestimmt wurde, ist die Erbteilung Sache der Erben. Dabei können mannigfache Fragen auftauchen:
- Was passiert, wenn wir uns über die Aufteilung der Vermögenswerte nicht einigen können?
- Sind Ausbildungskosten von Nachkommen zu berücksichtigen. Falls ja, in welchem Umfang?
- Spielt es eine Rolle, wann die Schenkung erfolgt ist?
- Wie wird ein zum Nachlass gehörendes Ferienhaus in einem anderen Kanton steuerlich behandelt?
- Wer erledigt all die Arbeiten rund um die Erbteilung? Wie werden diese entschädigt?
Falls die Erben die Erbteilung und alle die damit zusammenhängenden Fragen und Aufgaben nicht selber erledigen können oder wollen, sind die Juristinnen und Juristen der St.Galler Kantonalbank gerne bereit, die Erben bei diesen Arbeiten zu unterstützen und als Erbteilungsbeauftragte die Erbteilung für die Erben vorzunehmen.
Ihr nächster Schritt
Die Nachfolgeregelung ist ein diskretes, oftmals ganz persönliches Projekt, das am besten im vertrauten Rahmen der Familie und im engsten Freundeskreis vorbereitet wird.
Gerne machen wir mit Ihnen eine erste Auslegeordnung und besprechen das mögliche Vorgehen.
Daniel Ehrat
9001 St. Gallen