Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Mit Hilfe des AIA soll die Steuerhinterziehung durch das Halten von Vermögenswerten im Ausland verhindert werden.
Unter dem AIA müssen Finanzinstitute, insbesondere Banken wie die St.Galler Kantonalbank AG (SGKB), aber auch die übrigen Schweizer Finanzinstitute sowie Versicherungen und Investmentunternehmen, Finanzinformationen über im Ausland steuerpflichtige Kunden sammeln und diese jährlich über ihre nationale Steuerbehörde den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaats der Kunden melden. Diese Seite informiert Sie über den AIA und zeigt auf, was der neue globale Standard für Sie bedeutet.
Meldepflichtige Finanzinstitute wie die SGKB sind verpflichtet, die relevanten Informationen (siehe Frage 4) über die meldepflichtigen Kunden (siehe Frage 3) jährlich an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu melden. Die ESTV leitet diese Informationen anschliessend an die jeweiligen Steuerbehörden der meldepflichtigen Personen weiter. Eine laufend aktualisierte Liste der AIA Partnerstaaten der Schweiz finden Sie unter https://www.sif.admin.ch.
Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2015 das multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) sowie die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) zusammen mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) verabschiedet. Die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV), welche die Ausführungsbestimmungen zum AIAG enthält, wurde am 23. November 2016 vom Bundesrat verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen, die per 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind.
Unter dem AIA sind grundsätzlich sämtliche Personen zu melden, welche ihr Steuerdomizil in einem AIA-Partnerstaat haben. Unter Steuerdomizil wird der Ort verstanden, an dem eine Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das Steuerdomizil stimmt in der Regel mit dem (Haupt-) Wohnsitz überein. Eine Ferienwohnung in einem anderen Staat löst nur eine beschränkte Steuerpflicht aus und ist daher grundsätzlich nicht relevant.
Inländische Kunden (d.h. Personen, welche einzig in der Schweiz ihr Steuerdomizil haben) sind vom AIA grundsätzlich nicht betroffen. Hingegen müssen auch inländische Kunden unter dem AIA gemeldet werden, falls diese Indizien (z.B. eine ausländische Telefonnummer) aufweisen, welche auf ein Steuerdomizil im Ausland hinweisen und sofern diese Indizien nicht entkräftet werden.
Mit Hilfe einer Selbstauskunft können die gefundenen Indizien grundsätzlich widerlegt und somit eine Meldung in ein allfällig falsches Steuerdomizil verhindert werden. Können oder wollen Kunden die geforderten Nachweise zur Widerlegung der Indizien nicht erbringen, erfolgt die Meldung an die ausländische Steuerbehörde im Indizienstaat. Die SGKB kann bei gefundenen und nicht widerlegten Indizien die Meldung nicht verhindern, da dies gesetzlich durch den AIA vorgesehen ist.
Im Fall von nicht-operativen Gesellschaften wie Sitzgesellschaften und Stiftungen (sogenannte passive Nichtfinanzinstitute, NFEs) sind auch dessen beherrschende Personen (insbesondere Aktionäre und die wirtschaftlich Berechtigten) zu identifizieren und in der Regel zu melden.
Folgende Informationen über meldepflichtige Personen (Privatkunden, Gesellschaften sowie im Fall von passiven NFEs, deren beherrschende Personen) werden unter dem AIA jährlich von der SGKB über die ESTV an den Wohnsitzstaat des Kunden übermittelt:
- Name, Anschrift, Steuerdomizil, Steueridentifikationsnummer (TIN) und Geburtsdatum der meldepflichtigen Person
- Kontonummer
- Name und Identifikationsnummer der SGKB
- Gesamtsaldo per Stichtag
- Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und übrigen Erträge, sowie Gesamtbruttoerlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Wertschriften
Betreffend diese von der SGKB gesammelten und der ESTV zu übermittelnden Informationen stehen den meldepflichtigen Personen die Rechte nach dem Datenschutzgesetz und dem AIA-Gesetz zu. Entsprechend können Kunden Auskunft über diese Daten verlangen und geltend machen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
Die übermittelten Daten dürfen nur zum vereinbarten Zweck des AIA verwendet werden, d.h. zur Sicherstellung der korrekten Versteuerung. Der AIA-Standard enthält aber keine Vorgabe, wie die nationalen Steuerbehörden dies konkret zu tun haben (z.B. Stichproben oder flächendeckende Überprüfung der Daten). Für Kunden, welche die Vermögenswerte und -erträge bei der SGKB ordentlich deklarieren, ändert sich aufgrund des AIA somit wenig. Kunden, welche allenfalls den Steuerpflichten bislang nicht vollständig nachgekommen sind, empfiehlt die SGKB, sich umgehend mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen.
Für weitere Fragen zum AIA stehen wir unseren Kunden gerne zur Verfügung. Die SGKB bietet jedoch keine Steuerberatung für ihre Kunden an, kann den Kunden aber als verlässlicher Partner bei der Zusammenstellung der notwendigen Vermögensausweise für die Steuerbehörden behilflich sein.
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