Alles Wissenswerte zum Unterhalt Ihres Wohntraums

Ist das Eigenheim gekauft und bezogen, dürfen Sie es einfach mal geniessen. Sie sollten aber verschiedene Verpflichtungen und Aufgaben, die für eine*n Haus- oder Stockwerkeigentümer*in anfallen, nicht vergessen.

Dazu gehören Unterhaltskosten, Grundsteuern und Gebühren, der Unterhalt des Gartens usw. Es ist wichtig für Sie zu wissen, welche Kosten jährlich zu den Fremdkapitalzinsen und Amortisationen noch hinzukommen. Erfahrungsgemäss belaufen sich die Unterhaltskosten – ohne Garten und grössere Reparaturen – auf jährlich zwischen 0.7 und 1 Prozent der Anlagekosten. Weiter gehören zum Unterhalt auch die Versicherungen und steuerliche Fragen.

Im Folgenden erfahren Sie mehr dazu:

In ein Eigenheim steckt man viel Herzblut und viel Geld. Im Schadensfall lässt sich je nachdem nicht alles ersetzen, doch zumindest finanziell können Sie sich absichern.

Sei es gegen Schadensfälle aufgrund von Einbruch, Unfall, Feuer oder anderen Gefahren. Manche Versicherungen sind obligatorisch, andere können Sie optional wählen. Nachstehend drei, an die Sie unbedingt denken sollten.

Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung ist im Kanton St. Gallen obligatorisch. Träger dieser Versicherung ist die Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Diese erbringt Versicherungsleistungen, wenn Gebäudeschäden entstanden sind durch:

  • Feuer, Rauch, Hitze oder elektrischen Strom
  • Blitzschlag oder Explosion
  • Sturm, Hagel, Überschwemmungen, Schneedruck, Schneerutsch, Lawinen, Steinschlag, Erd- oder Felsrutsch
  • Luftfahrzeuge
  • Feuer- und Wasserwehr

Mobiliarversicherung

Mit dem Gebäude sind auch die Bestandteile versichert. Über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Mobiliarversicherung – also der eigentlichen Hausratversicherung – weiss der Grundbuchverwalter wie auch der Versicherungsberater Bescheid. Grundsätzlich zählen zum Hausrat alle beweglichen Sachen des Eigentümers und seiner in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen. Für Stockwerkeigentümer zu empfehlen, wenn die Gemeinschaft über verschiedene Mobilien wie Rasenmäher, Gartengeräte und Spielplatzzubehör verfügt.

Haftpflichtversicherung

Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist zu empfehlen. Diese leistet Schadenersatz, wenn eine Drittperson verletzt oder eine Sache Dritter beschädigt wird. Beispielsweise deckt die Haftpflichtversicherung Schäden, die durch einen lecken Öltank verursacht werden, oder sie übernimmt den Schadenersatz für einen Besucher, der bei vereistem Hauszugang stürzt. Bei Stockwerkeigentum werden die Prämien der Gemeinschaft belastet.

Weitere Versicherungsmöglichkeiten

  • Sparzielversicherung
  • Lebensversicherung
  • Risikoversicherung
  • Unfallversicherung  

Als Grundstückseigentümer hat man sich auch mit Steuerfragen zu befassen, die das Grundeigentum mit sich bringt. Der Kauf eines Hauses beeinflusst das steuerpflichtige Vermögen und Einkommen.

Die folgenden Grundlagen sind für die Erfassung der Steuerlast entscheidend:

Verkehrswert

Der amtliche Verkehrswert wird zum Vermögen gezählt, dagegen können die ausgewiesenen Schulden abgezogen werden.

Mietwert

Der Mietwert der eigenen Wohnung oder des selbstgenutzten Eigenheims ist als Einkommen zu versteuern. Er bemisst sich nach dem Betrag, den der Eigentümer als Miete für ein gleichartiges Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Bei selbstbewohnten Eigenheimen ist in der Regel der amtliche Mietwert massgebend.

Demgegenüber können die Zinsen für das Fremdkapital wie auch die Unterhaltskosten wieder abgezogen werden. Die Erfassung des Mietwertes, unter Berücksichtigung der Abzüge, erfolgt ab dem Bezug des Eigenheims pro rata temporis (zeitanteilig).

Unterhaltskosten

Der Abzug der Unterhaltskosten kann entweder pauschal oder nach den effektiven Aufwendungen geltend gemacht werden. Dabei ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, für jede Steuerperiode zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Kosten zu wählen.

Beim Stockwerkeigentum: Besteuerung Fondsvermögen

Eigentümer des Erneuerungsfonds sind die Stockwerkeigentümer im Verhältnis der Wertquoten. Sie sind demnach auch entsprechend vermögenssteuerpflichtig. Wenn dieses Kapital zinsbringend angelegt wird, ist der einzelne Stockwerkeigentümer dafür auch einkommenssteuerpflichtig. Wurden den Vermögenserträgen Verrechnungssteuern abgezogen, so können diese durch den Stockwerkeigentümer quotal über sein Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert werden. Dafür hat ihm der Stockwerkeigentums-Verwalter eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

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