meinZuhause – Steuern für Wohneigentümer

Als Grundstückseigentümer hat man sich auch mit Steuerfragen zu befassen, die das Grundeigentum mit sich bringt. Der Kauf eines Hauses beeinflusst das steuerpflichtige Vermögen und Einkommen.

Die folgenden Grundlagen sind für die Erfassung der Steuerlast entscheidend:

Verkehrswert

Der amtliche Verkehrswert wird zum Vermögen gezählt, dagegen können die ausgewiesenen Schulden abgezogen werden.

Mietwert

Der Mietwert der eigenen Wohnung oder des selbstgenutzten Eigenheims ist als Einkommen zu versteuern. Er bemisst sich nach dem Betrag, den der Eigentümer als Miete für ein gleichartiges Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte. Bei selbstbewohnten Eigenheimen ist in der Regel der amtliche Mietwert massgebend.

Demgegenüber können die Zinsen für das Fremdkapital wie auch die Unterhaltskosten wieder abgezogen werden. Die Erfassung des Mietwertes, unter Berücksichtigung der Abzüge, erfolgt ab dem Bezug des Eigenheims pro rata temporis (zeitanteilig).

Unterhaltskosten

Der Abzug der Unterhaltskosten kann entweder pauschal oder nach den effektiven Aufwendungen geltend gemacht werden. Dabei ist es dem Steuerpflichtigen freigestellt, für jede Steuerperiode zwischen dem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiven Kosten zu wählen.

Beim Stockwerkeigentum: Besteuerung Fondsvermögen

Eigentümer des Erneuerungsfonds sind die Stockwerkeigentümer im Verhältnis der Wertquoten. Sie sind demnach auch entsprechend vermögenssteuerpflichtig. Wenn dieses Kapital zinsbringend angelegt wird, ist der einzelne Stockwerkeigentümer dafür auch einkommenssteuerpflichtig. Wurden den Vermögenserträgen Verrechnungssteuern abgezogen, so können diese durch den Stockwerkeigentümer quotal über sein Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert werden. Dafür hat ihm der Stockwerkeigentums-Verwalter eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

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